58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016
(ZOR.2015.102). Aus den Erwägungen 4.
4.1.
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt
(Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf
eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest,
sofern sich die Parteien darüber nicht einigen ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
4.2.
Der Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei
in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl
vom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuld-
ners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der
Klage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklag-
ten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von
Art. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf
den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom
13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März
2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger
zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten
folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung
vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den
Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu
leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht aus-
drücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung-
nahme vom 3. Dezember 2013 seine Auffassung und erklärte, mit der
Vorinstanz seien der Streitwert auf Fr. 8'337.00 und die Sicherheit für
die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'450.00 festzusetzen.
In der Klageantwort vom 11. Februar 2015 schlossen sich die
Beklagten der Auffassung, der Streitwert betrage Fr. 8'337.00 und
nicht Fr. 1'200'371.86, an und begründeten das in der Duplik vom
15. April 2015, während der Kläger in der Replik vom 24. März
2015 wieder auf seine in der Klage geäusserte Auffassung zurück-
kam und erklärte, der Streitwert entspreche dem ungedeckt geblie-
benen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie
er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG ausgeführt sei. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der
Entscheidgebühr einen Streitwert von Fr. 1'200'371.86 angenommen,
dem Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dann aber einen
Streitwert von Fr. 8'337.00 zugrunde gelegt. Parteien und Vorinstanz
sind demnach je nach eingenommenem Standpunkt einmal vom
Streitwert von Fr. 1'200'371.86, das andere Mal vom Streitwert von
Fr. 8'337.00 ausgegangen, was nicht angeht. Der Streitwert ist viel-
mehr in einem Prozess für alle seine Funktionen nach der gleichen
Methode, mit den gleichen Grundlagen und damit auch mit dem glei-
chen Resultat zu berechnen, sodass es in einem Prozess grundsätzlich
nur einen Streitwert geben kann (Rickli, Der Streitwert im schwei-
zerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, N. 225).
4.3.
Das Bundesgericht hat in nicht in der amtlichen Sammlung
publizierten Entscheiden erklärt, der Streitwert im ordentlichen
Verfahren betreffend Feststellung Bestreitung des neuen Vermö-
gens entspreche der in Betreibung gesetzten Forderung (Entscheid
des Bundesgerichts 5A_650/2013 vom 19. November 2013 E. 1.2).
Dieser Auffassung ist die Lehre teilweise gefolgt (Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A. 2013,
§ 48 N. 44; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2012, S. 103). Weder das Bundesgericht noch
die genannten Autoren haben ihre Auffassung begründet. Richtig ist
sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den
Rechtsvorschlag vollumfänglich bewilligt vollumfänglich nicht
bewilligt und der Gläubiger Schuldner im ordentlichen Verfah-
ren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens
klagt, weil dann die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit
liegt. Ebenfalls richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen
Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt
und sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im ordentlichen
Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö-
gens klagen, weil dann ebenfalls die ganze in Betreibung gesetzte
Forderung im Streit liegt. Als nicht richtig erachtet das Obergericht
die Auffassung hingegen, wenn der Richter im summarischen
Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt
und nur entweder der Gläubiger der Schuldner im ordentlichen
Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö-
gens klagt, weil in diesem Fall nur noch die Differenz zwischen dem
im summarischen Verfahren festgestellten neuen Vermögen und dem
im ordentlichen Verfahren gestellten Begehren im Streit liegt. Das
folgt daraus, dass der Richter im ordentlichen Verfahren zufolge der
Geltung der Dispositionsmaxime an die Begehren des Klägers
gebunden ist und nicht zu dessen Ungunsten über den Entscheid im
summarischen Verfahren hinausgehen darf (Gut/Rajower/ Sonnen-
moser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998
S. 537; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung
neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungsund Kon-
kursgesetz, Diss. 1999, S. 102 f., 111). Wie im Rechtsmittelverfahren
gilt das Verbot der reformatio in peius; insofern gleicht das ordent-
liche Verfahren im Verhältnis zum summarischen Verfahren einem
Rechtsmittel (Fürstenberger, a.a.O., S. 99, 103; BGE 134 III 528
E. 1.3).
4.4.
Die Vorinstanz hat im summarischen Verfahren neues Vermö-
gen des Klägers von Fr. 8'337.00 festgestellt. Da nur der Kläger im
ordentlichen Verfahren auf Bestreitung des neuen Vermögens geklagt
hat, lag einzig dieser Betrag im Streit, sodass der Streitwert
Fr. 8'337.00 beträgt. Daran vermag entgegen der Auffassung des
Klägers nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'192'964.86 be-
willigt hat, da dieser im summarischen Verfahren bereits im Umfang
von Fr. 1'192'034.80 bewilligt worden ist und somit auch dies-
bezüglich im Verhältnis zur in Betreibung gesetzten Forderung von
1'200'371.86 nur noch Fr. 8'337.00 im Streit lagen. Die Vorinstanz
hat folglich entgegen der Auffassung des Klägers kein Recht verletzt,
indem sie ihm unter der Annahme eines Streitwerts von Fr. 8'337.00
die Prozesskosten auferlegt hat mit der Begründung, weil neues
Vermögen im Umfang von Fr. 7'407.00 festgestellt worden sei, habe
er nur zu rund 10 % obsiegt. Recht verletzt hat die Vorinstanz
dagegen bei der Festsetzung der Entscheidgebühr, weil sie diese zu
Unrecht aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'200'371.86 festgesetzt hat
und es willkürlich ist, bei der Bemessung der Entscheidgebühr von
einem Streitwert von Fr. 1'200'371.86 auszugehen, beim Entscheid
über die Verlegung der Prozesskosten dagegen einen Streitwert von
Fr. 8'337.00 anzunehmen (Rickli, a.a.O., N. 225). Die Entscheid-
gebühr ist daher nach dem Streitwert von Fr. 8'337.00 tarifgemäss
auf Fr. 1'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD). Da der Kläger diesen
Betrag bereits mit dem Kostenvorschuss in Raten bezahlt hat, ist ihm
die Entscheidgebühr nicht mehr im Rahmen der von der Vorinstanz
in der Erwägung 5.2 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen vorzumerken.